STATUTEN Orchester Dornach

Präambel In den nachfolgenden Artikeln der Statuten wird bei der Nennung von Funktionen etc. aus Gründen der einfacheren Darstellung jeweils die männliche Bezeichnung gewählt. In der Bedeutung sind die Frauen selbstverständlich gleichwertig eingeschlossen.


A) Allgemeine Bestimmungen


Art. 1

Bestand und Sitz


Das Orchester Dornach ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde Dornach. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2

Zweck


Das Orchester Dornach gibt seinen Mitgliedern regelmässig Gelegenheit zu gemeinsamem Musizieren und jährlich mindestens einem öffentlichen Auftritt.

Art. 3

Finanzielle Mittel


Die Einnahmen des Orchesters Dornach setzen sich zusammen aus den Jahresbeiträgen der Aktiv-, Passivmitglieder und Gönner, Sponsorengeldern, Beiträgen von öffentlich- rechtlichen Körperschaften, Kollekten und dem Erlös der Konzerte.
Art und Höhe der Mitgliederbeiträge bis zu einem Maximalbetrag von CHF 500.00 wird auf Antrag des Vorstandes jährlich durch Beschluss der Generalversammlung festgelegt.
Mitglieder des Vorstands sowie nicht mehr aktive/musizierende Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Jahresbeitrages befreit. Aktiv musizierende Ehrenmitglieder im Orchester Dornach bezahlen den Jahresbeitrag.

Art. 4

Haftbarkeit


Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


B) Mitgliedschaft

Art. 5

Erwerb der Mitgliedschaft


Die Aktiv-, Passiv- wie auch die Gönnermitgliedschaft erfordert die Bezahlung des Jahresbeitrages. Die Aufnahme eines neueingetretenen Aktivmitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes offiziell im Rahmen der Generalversammlung und muss durch diese bestätigt werden. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

Art. 6

Pflichten der Aktivmitglieder


Aktivmitglieder sind Einzelpersonen, die ein Instrument ausreichend beherrschen, um an den öffentlichen Konzerten mitzuspielen. Die Aktivmitglieder verpflichten sich zum pünktlichen, regelmässigen Besuch der Proben sowie zur Teilnahme an den offiziellen Konzerten.

Art. 7

Passivmitgliedschaft, Gönnermitglieder und Freunde des Orchesters


Einzelpersonen, Firmen und öffentlich-rechtliche Körperschaften können die Passiv- oder die Gönnermitgliedschaft erwerben. Sie verpflichten sich damit, das Orchester finanziell und moralisch zu unterstützen.
Einzelpersonen, Firmen und öffentlich-rechtliche Körperschaften können als Freunde des Orchesters mit einem jährlichen Beitrag von CHF 100.- das Orchester Dornach unterstützen. Freunde des Orchesters erhalten pro CHF 100.- gratis eine Eintrittskarte für ein Konzert des Orchesters.

Art. 8

Verlust der Mitgliedschaft


Der Austritt kann nur auf Ende einer Konzertreihe erfolgen und soll dem Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.
Mitglieder, die den Interessen des Orchesters absichtlich oder in grob fahrlässiger Weise zuwiderhandeln oder dessen Ansehen schädigen, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
Zeigt es sich, dass ein Aktivmitglied sein Instrument nicht mehr ausreichend beherrscht oder anderweitig den Anforderungen des Orchesterspiels nicht mehr genügt, so kann es auf Antrag des Dirigenten und mit Zustimmung des Vorstandes im gegenseitigen Einvernehmen in den Status eines Passivmitgliedes versetzt werden. In begründeten Fällen kann die Generalversammlung den Ausschluss verfügen.
Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr ist geschuldet.


C) Organisation

Art. 9

Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

Art. 10

Generalversammlung


Das oberste Organ des Orchesters Dornach ist die Generalversammlung. Die Generalversammlung besteht aus den Aktivmitgliedern. In ihr haben alle Aktivmitglieder gleiches Stimmrecht. Die Aktivmitglieder verpflichten sich, an der Generalversammlung teilzunehmen. Im Verhinderungsfall ist der Präsident eine Woche im Voraus zu informieren. Ehrenmitglieder, die nicht aktiv im Orchester musizieren und keinen Jahresbeitrag leisten, haben an der Generalversammlung kein Stimmrecht.

Die Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Nennung der Traktanden zur Generalversammlung einzuladen. Anträge der Aktivmitglieder müssen mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung beim Präsidenten eingereicht werden.

An der Generalversammlung verfügt jedes anwesende Mitglied über eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen). Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Die Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Ausserordentliche
Generalversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, auf Begehren eines Viertels der Aktivmitglieder ist er dazu verpflichtet.

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
•    Sie nimmt den Jahresbericht des Präsidenten entgegen.
•    Sie genehmigt die Jahresrechnung und den Revisionsbericht.
•    Sie setzt die Höhe der Jahresbeiträge fest, welche durch den Vorstand vorgeschlagen werden.
•    Sie wählt den Vorstand, den Präsidenten und die Revisoren.
•    Sie wählt den Dirigenten.
•    Sie beschliesst Aufnahmen sowie Ausschlüsse von Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes.
•    Sie beschliesst die Revision der Statuten.
•    Sie beschliesst über die Auflösung des Vereins.

Art. 11

Vorstand


Der Vorstand setzt sich aus mindestens 3 Mitgliedern zusammen, welche nicht Aktivmitglieder sein müssen. Jedes in den Vorstand gewählte Mitglied verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen. Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Ist er verhindert, tritt der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied an seine Stelle. Der Vorstand kann über die Organisation und Geschäftsführung des Vorstandes selbst bestimmen. Der Vorstand sowie der Präsident werden von der Generalversammlung gewählt.

Bei Rücktritt oder Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtsperiode kann ein neues provisorisches Vorstandsmitglied die Aufgaben des Zurück- bzw. des Ausgetretenen bis zur nächsten Generalversammlung übernehmen. Die Vereinsmitglieder sind in diesem Fall zu orientieren.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert von Generalversammlung zu Generalversammlung. Wiederwahlen sind zulässig.

Art. 12

Revisoren


Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren, welche die Jahresrechnung und die Buchführung prüfen und der Generalversammlung schriftlich Bericht erstatten.

Art. 13

Dirigent


Der Dirigent ist vom Vorstand in allen wichtigen Fragen, besonders in solchen musikalischer Art anzuhören und zu wichtigen Sitzungen beizuziehen.

Er hat Mitspracherecht bei
•    der Aufnahme neuer Aktivmitglieder,
•    dem Ausschluss von Aktivmitgliedern,
•    dem Arbeits- und Konzertprogramm,
•    der Wahl von Konzertmeister, Registerführer, Solisten und Zuzügern
•    der Festlegung der Sitzordnung

Der Dirigent leitet die Proben.

D) Schlussbestimmungen

Art. 14

Auflösung


Die Auflösung des Vereins kann mit einfachem Mehr der Stimmenden (ohne Enthaltungen) von der Generalversammlung beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Aktivmitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als zwei Drittel aller Aktivmitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann aufgelöst werden, wenn weniger als zwei Drittel der Aktivmitglieder anwesend sind.

Im Fall einer Auflösung bestimmt diese Zwei-Drittel-Mehrheit der Generalversammlung über das bestehende Vereinsvermögen und das vorhandene Inventar.

Art. 15

Inkrafttreten


Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Generalversammlung vom 9. April 2003 in Kraft.



Dornach, den


ORCHESTER DORNACH


Der Präsident:            Der Aktuar:



 

Kontakt

Orchester Dornach
4143 Dornach

Mail: sekretariat(at)orchester-dornach.ch
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